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   BVerwG, 23.09.2002 - 1 B 227.02, 1 PKH 57.02   

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https://dejure.org/2002,15613
BVerwG, 23.09.2002 - 1 B 227.02, 1 PKH 57.02 (https://dejure.org/2002,15613)
BVerwG, Entscheidung vom 23.09.2002 - 1 B 227.02, 1 PKH 57.02 (https://dejure.org/2002,15613)
BVerwG, Entscheidung vom 23. September 2002 - 1 B 227.02, 1 PKH 57.02 (https://dejure.org/2002,15613)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 19.04.1999 - 8 B 150.98
    Auszug aus BVerwG, 23.09.2002 - 1 B 227.02
    Das Gericht ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, dem Beteiligten vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung seines Beweisantrags mitzuteilen (stRspr; Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, beide m.w.N.).

    Allerdings muss das Gericht den Beweisantrag auf seine Rechtserheblichkeit prüfen und den Beteiligten grundsätzlich durch eine erneute Anhörungsmitteilung auf die unverändert beabsichtigte Verfahrensweise und damit darauf hinweisen, dass es dem Beweisantrag nicht nachgehen werde; in den Gründen der Berufungsentscheidung muss es dann im Einzelnen darlegen, warum es dem Beweisantrag nicht entsprochen hat (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 10. April 1992 und 19. April 1999, a.a.O.).

  • BVerwG, 10.04.1992 - 9 B 142.91

    Vereinfachtes Verfahren - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung -

    Auszug aus BVerwG, 23.09.2002 - 1 B 227.02
    Das Gericht ist in derartigen Fällen auch nicht verpflichtet, dem Beteiligten vorab die Gründe für die beabsichtigte Ablehnung seines Beweisantrags mitzuteilen (stRspr; Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 5; Beschluss vom 19. April 1999 - BVerwG 8 B 150.98 - Buchholz 310 § 130 a VwGO Nr. 37, beide m.w.N.).
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